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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs

1. Die folgenden ABG gelten zwischen dem Mieter eines Fahrrades, E-Bikes, Bollerwagen/Handwagens sowie dem Vermieter.

1. Vertragsabschluss, Bezahlung, Kaution

1.1. Mit der Annahme (Reservierungsbestätigung) der Reservierungsanfrage des Kunden durch den Fahrradverleih Extertal, Zinngießerstr. 4 31789 Hameln kommt zwischen dem Kunden und dem Fahrradverleih Extertal der Vertrag über die Vermietung von E-Bikes, Fahrrädern, Bollerwagen/Handwagen sowie Zubehör zustande. Die Annahme erfolgt in Form einer Reservierungsbestätigung per E-Mail. 

1.2. Wird die Reservierungsanfrage auf elektronischem Weg (Internet, E-Mail) erteilt, so bestätigen wir Ihre Anfrage unverzüglich auf elektronischem Wege. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme Ihrer Anfrage/Auftrages dar.

1.3. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch den Fahrradverleih Extertal bestätigt werden.

1.4. Bezahlung: Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung durch den Mieter. Die Bezahlung ist mit Zugang der Buchungsbestätigung (E-Mail) fällig.

1.5. Stornierung: Die Stornierungskosten betragen bei weniger als 14 Tage vor der gebuchten Übergabe 25% des Gesamtpreises aber mindestens 15,00 EUR. Bei Stornierungen, die weniger als 5 Tage vor der geplanten Übergabe erfolgen, beträgt die Stornogebühr 100% des Gesamtpreises. Es steht dem Mieter frei nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden aufgrund der Stornierung entstanden ist.

1.6. Geschuldetes Fahrrad, E-Bike, Bollerwagen/Handwagen: Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrrad mit einer bestimmten Ausstattung oder Farbe, sondern mietet immer nur ein beliebiges Fahrrad aus einer Kategorie. Der Vermieter ist berechtigt die gemietete Kategorie durch ein Fahrrad aus einer höherwertigen Kategorie zu ersetzen.

2. Mietdauer, Übergabe, Rückgabe

2.1. Übergabe des Fahrrades: Der Mieter übernimmt das Fahrrad, E-Bike, Bollerwagen/Handwagen am vereinbarten Abholtag. Die Übergabe kann nach Wahl des Vermieters persönlich, aber auch komplett kontaktlos erfolgen. Bei einer kontaktlosen Übergabe erhält der Mieter einen Schlüsselcode um an die gebuchten Fahrräder, E-Bikes, Bollerwagen/Handwagen zu kommen. Der Mieter ist verpflichtet vor Übernahme bzw. Antritt der Fahrt das Fahrrad / E-Bike, Bollerwagen/Handwagen auf Mängel und Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind umgehend dem Vermieter (per E-Mail info@fahrradverleih-extertal.de oder telefonisch) mit zu teilen. Sobald die Betriebssicherheit nicht gewährleistet ist, darf das Fahrrad, E-Bike, Bollerwagen/Handwagen nicht mehr genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad, E-Bike, Bollerwagen/Handwagen schonend und nach Vorgabe des Fahrradherstellers zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten.

2.2. Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum. Ein Kalendertag ist immer ein Miettag, egal wie viele Stunden das Fahrrad von einem Kalendertag gemietet wurde. Die Überschreitung der bei Vertragsschluss angegeben Mietzeit um mehr als 30 Minuten ist verboten. Eine Untervermietung ist unzulässig. Eine nachträgliche Verlängerung der Mietdauer kann vom Vermieter ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.

2.3. Übergabe und Rückgabe ohne Hol- und Bringservice: Die Übergabe erfolgt an der bei der Buchung ausgewählten Abholstation zur in der Buchung ausgewählten Uhrzeit des Miettages. Die Übergabe erfolgt nur nach Zahlung des Gesamtbetrages und sobald die Identität des Mieters (per Personalausweis) stattgefunden hat. Die Rückgabe erfolgt am Ort der Übergabe. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Mietzeit bis zur bei der Buchung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Eine Abholung ist ab 8:30 möglich, die Rückgabe muss bis spätestens 18:00 Uhr erfolgen.

3.2. Übergabe und Rückgabe mit Hol- und Bringservice: Die Übergabe und Rückgabe erfolgt nach Absprache mit dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Mietzeit in einem sauberen, vermietungsfähigen Zustand an diesem Ort zu übergeben. Es besteht kein Anspruch eines Hol- und Bringservice, dieser muss mit dem Vermieter vorab vereinbart werden.
 

4. Haftung des Mieters, Kasko-Versicherung

 4.1. Der Mieter haftet für Diebstahl und Beschädigungen am Fahrrad, soweit ihn auch nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Verbrauchsgegenstände wir z.B. Reparatur-Sets können vom Vermieter nachträglich berechnet werden.


4.2. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrrades entstandenen Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.

4.3. Beschädigungen an Rechtsgütern Dritter: Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Mieters oder dieser selbst ein.

5. Haftung des Vermieters

Jegliche Haftung vom Fahrradverleih Extertal wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

6. Verschleißschäden / Reparaturen

Beim Auftreten von Schäden ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Haftung des Vermieters für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit durch den Schaden nicht eine Körperverletzung des Mieters verursacht wird.

7. Verhalten bei Unfall

Der Vermieter ist bei jeder Beschädigung am Fahrrad sofort telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen. Anschließend ist dem Vermieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens sowie die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrräder festzuhalten. Bei Unfällen mit einem geschätzten Schaden von über 200,- Euro ist immer die Polizei hinzuzuziehen.

8: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert ihre Gültigkeit.